Gefahrgutbeauftragter nach §3 GbV
Gefahrgutbeauftragter
Wenn ein Unternehmer an der Beförderung gefährlicher Güter (§ 1 GbV) beteiligt ist, d.h.
- wenn er gefährliche Güter verpackt oder
- verlädt oder
- befördert oder
- entlädt, empfängt, auspackt oder
- Verpackungen, Behälter, oder Fahrzeuge zur Beförderung herstellt,
und ihm nach den geltenden Vorschriften Verantwortlichkeiten zugewiesen sind (z.B. als Absender, Verlader, Beförderer nach §§ 17-34 GGVSEB)- dann muss er mindestens einen Gefahrgutbeauftragten bestellen (§ 3 GbV).
Das bedeutet, sobald eine kennzeichnungspflichtige Beförderung in Auftrag gegeben oder durchgeführt wird, steht das Unternehmen in der Pflicht.
Aufgaben des Gefahrgutbeauftragten (§8 GbV) Auszug:
- Beratung des Unternehmens im Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung,
- Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung,
- Anzeige von Mängeln und Empfehlungen für den Unternehmer,
- Erstellung eines Jahresberichtes für den Transport gefährlicher Güter,
- Erstellung von Unfallbericht
Grundausbildung:
- Allgemeiner Teil
- Besonderer Teil Straßenverkehr (ADR)
Weitere Verkehrsträger bitte unter mail: bbs@abfall-ausbildung de bitte anfragen:
- Besonderer Teil Schienenverkehr (RID)
- Besonderer Teil Seeschiffsverkehr (IMDG- Code)
Fortbildung:
- Vorbereitungslehrgänge für die Fortbildungsprüfung der Gefahrgutbeauftragten (nach 5 Jahren)
Teilnahmegebühr: 850,00 EUR / Teilnehmer, incl. ADR 2025
Zuzüglich wird von der IHK Chemnitz die Prüfgebühr berechnet. 160,00 EUR (IHK- Gebühr für die Durchführung der Prüfung und Ausstellung des EU-Zertifikates)
Fr. 19.06. 2026 ab 13.00 Uhr Prüfung durch die IHK
| Nummer | |
| Woche | 25 |
| Datum | 15.06.2026 – 18.06.2026 |
| Wochentag | Mo, Di, Mi, Do |
| Ort | Gefahrgutbüro Günther Bahnhofstraße 20 09244 Lichtenau |
| Raum | Schulungsraum |
| Anmeldeschluss | 08.06.2026 |